Artikel 6 VO (EU) 2014/1388
Anreizeffekt
1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.
2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag an dem betreffenden Mitgliedstaat gerichtet hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- (a)
- Name und Größe des Unternehmens;
- (b)
- Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses;
- (c)
- Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;
- (d)
- Aufstellung der beihilfefähigen Kosten;
- (e)
- Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
3. Abweichend von Absatz 2 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- (a)
- Die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und
- (b)
- die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.
4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Kategorien von Beihilfen keinen Anreizeffekt haben:
- (a)
- Beihilfen zur Behebung von durch Naturkatastrophen entstandenen Schäden, wenn die Bedingungen des Artikels 44 erfüllt sind;
- (b)
- Beihilfen in Form von durch die Mitgliedstaaten erlassenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG, wenn die Bedingungen des Artikels 45 dieser Verordnung erfüllt sind
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