Artikel 8 VO (EU) 2014/1388

Kumulierung

1. Bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 2 und die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Kapitel III eingehalten sind, wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung für die geförderte Tätigkeit, das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung aus kommunalen, regionalen, nationalen oder EU-Quellen finanziert wird.

2. Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können kumuliert werden mit

(a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
(b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

3. Nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die Beihilfeintensitäten gemäß Kapitel III überschritten werden.

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