ANHANG III VO (EU) 2014/1388

Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind.

Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat veröffentlicht, z. B. CSV oder XML, veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:

Name des Beihilfeempfängers

Kenncode des Beihilfeempfängers

Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen) am Tag der Beihilfegewährung;

Region (auf NUTS-II-Ebene(1)), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist

Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe(2)

Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung(3)

Beihilfeinstrument(4) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbarer Vorschuss/ rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte nähere Angaben))

Tag der Gewährung

Ziel der Beihilfe

Bewilligungsbehörde

Fußnote(n):

(1)

NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).

(3)

Bruttosubventionsäquivalent. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den Spannen gemäß Artikel 9 Absatz 2 angegeben werden.

(4)

Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.