Artikel 5 VO (EU) 2014/139

Freistellungen

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über ihre Entscheidung zur Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 innerhalb eines Monats nach der Entscheidung. Die der Agentur zu übermittelnden Informationen umfassen die Liste der betroffenen Flugplätze, den Namen des Flugplatzbetreibers und die Zahl der Fluggäste und der Bewegungen im Frachtverkehr des Flugplatzes im betreffenden Jahr.

(2) Der Mitgliedstaat muss das Verkehrsaufkommen eines Flugplatzes, für den eine Freistellung erteilt wurde, jährlich prüfen. Wenn das Verkehrsaufkommen eines solchen Flugplatzes in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren die in Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehene Höhe überschritten hat, unterrichtet er die Agentur und widerruft die Freistellung.

(3) Die Kommission kann jederzeit beschließen, eine Freistellung in folgenden Fällen nicht zu erlauben:

a)
Nichterfüllung der allgemeinen Sicherheitsziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
b)
Überschreitung der relevanten Zahlen für Fluggäste und Bewegungen im Frachtverkehr während der letzten drei aufeinander folgenden Jahre;
c)
Unzulässigkeit der Freistellung nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.

(4) Hat die Kommission beschlossen, die Freistellung nicht zu erlauben, widerruft der betreffende Mitgliedstaat die Freistellung.

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