Artikel 2 VO (EU) 2014/1393
Ausnahme wegen hoher Überlebensraten
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei im ICES-Gebiet VI, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
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Die Fische werden freigelassen, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt” ).
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Die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen.
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Das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden.
(2) Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.
(3) Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.
(4) Es ist verboten, gefangene Makrelen und Hering nach Erreichen des Einholpunkts freizulassen.
(5) Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.
(6) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung in den Jahren 2019 und 2020 nicht für Fänge von Makrele und Hering, die in der gezielten Ringwadenfischerei auf nicht quotengebundene pelagische Arten in den ICES-Divisionen VIIe und VIIf getätigt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung sinngemäß erfüllt sind.
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