Präambel VO (EU) 2014/1397
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission(2) wurde das Programm von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte angenommen. Für jedes Ad-hoc-Modul werden darin das Thema, der Berichtszeitraum, der Stichprobenumfang und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse festgelegt.
- (2)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) werden in dem Programm ferner für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information ( „Ad-hoc-Untermodule” ) angegeben.
- (3)
- Um dafür zu sorgen, dass die Verordnung (EU) Nr. 318/2013 mit der Verordnung (EG) Nr. 577/98 in der geänderten Fassung vereinbar ist, sollten die Bezeichnungen und eine Beschreibung der einzelnen Ad-hoc-Untermodule der erstgenannten Verordnung hinzugefügt werden.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 318/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2016-2018 (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.