ANHANG VO (EU) 2014/141
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Pflanzenöle/Nelkenöl in Zeile 241 folgende Fassung:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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241 |
Pflanzenöle/Nelkenöl CAS-Nr. 84961-50-2 (Nelkenöl) 97-53-0 (Eugenol — Hauptbestandteil) CIPAC-Nr.: 906 |
Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe. Hauptbestandteil ist Eugenol. |
≥ 800 g/kg Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials |
1. September 2009 | 31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Fungizid und Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
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