ANHANG II VO (EU) 2014/143

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
64

Pyridalyl

CAS-Nr. 179101-81-6

CIPAC-Nr.: 792

2,6-Dichlor-4-(3,3-dichlorallyloxy)phenyl 3-[5-(trifluoromethyl)-2-pyridyloxy]propylether ≥ 910 g/kg 1. Juli 2014 30. Juni 2024

TEIL A

Nur Anwendungen in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyridalyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
auf das Risiko für Arbeiter beim Wiederbetreten nach Anwendungen in geschlossenen Räumen;
b)
auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
c)
auf das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
1.
die toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen zur Bedeutung der Verunreinigungen 4, 13, 16, 22 und 23;
2.
die Bedeutung des Metaboliten HTFP und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser hinsichtlich aller Anwendungen auf Kulturen in Gewächshäusern im Zusammenhang mit diesem Metaboliten;
3.
das Risiko für wirbellose Wassertiere.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen hinsichtlich Nummer 1 spätestens am 31. Dezember 2014 und hinsichtlich der Nummern 2 und 3 spätestens am 30. Juni 2016 vor. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 30. Juni 2016 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten HTFP in empfindlichen Zonen vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 30. Juni 2018 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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