ANHANG I VO (EU) 2014/145
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Thiencarbazon CAS-Nr. 317815-83-1 CIPAC-Nr.: 797 |
Methyl 4-[(4,5-dihydro-3-methoxy-4-methyl-5-oxo-1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonylsulfamoyl]-5-methylthiophen-3-carboxylat | ≥ 950 g/kg | 1. Juli 2014 | 30. Juni 2024 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Thiencarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen. Die bestätigenden Informationen bestehen aus den Ergebnissen eines Überwachungsprogramms zur Bewertung, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde dieses Überwachungsprogramm spätestens am 30. Juni 2016 und die Ergebnisse in Form eines Überwachungsberichts spätestens am 30. Juni 2018 vor. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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