ANHANG II VO (EU) 2014/149

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
66

L-Ascorbinsäure

CAS-Nr. 50-81-7

CIPAC-Nr. 774

(5R)-5-[(1S)-1,2-dihydroxyethyl]-3,4-dihydroxyfuran-2(5H)-on

≥ 990 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen folgende Höchstgehalte nicht überschreiten:

Methanol: ≤ 3 g/kg

Schwermetalle: ≤ 10 mg/kg (berechnet als Pb)

1. Juli 2014 30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über L-Ascorbinsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
b)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1)
den natürlichen Hintergrund von L-Ascorbinsäure in der Umwelt mit denen ein geringes chronisches Risiko für Fische und ein geringes Risiko für wirbellose Wassertiere, Algen, Regenwürmer und Bodenmikroorganismen bestätigt wird;
2)
das Risiko einer Grundwasserkontamination.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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