ANHANG VO (EU) 2014/154

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält Zeile 228 zu dem Wirkstoff Teebaumextrakt folgende Fassung:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Zulassung Befristung der Zulassung Sonderbestimmungen
228

Teebaumextrakt

CAS-Nr. Teebaumöl 68647-73-4

Hauptbestandteile:

    Terpinen-4-ol 562-74-3

    γ-Terpinen 99-85-4

    α-Terpinen 99-86-5

    1,8-Cineol 470-82-6

CIPAC-Nr. 914

Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

    Hauptbestandteile:

      Terpinen-4-ol ≥ 300 g/kg

      γ-Terpinen ≥ 100 g/kg

      γ-Terpinen ≥ 50 g/kg

      1,8-Cineol ≥ 1 g/kg

    Relevante Verunreinigung:

    Methyleugenol: höchstens 1 g/kg des technischen Materials

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Verwendungen als Fungizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;

den Schutz von Honigbienen, Nichtzielarthropoden, Regenwürmern und Nichtzielmikro- und -makroorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
a)
den Pflanzenmetabolismus und die Verbraucherexposition;
b)
die Toxizität der Verbindungen, die Bestandteil des Extrakts sind, und die Relevanz möglicher anderer Verunreinigungen als Methyleugenol;
c)
die Grundwasserexposition für die weniger stark absorbierten Bestandteile des Extrakts und für mögliche Bodentransformationsprodukte;
d)
die Auswirkungen auf die biologische Methoden der Abwasserklärung.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

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