Präambel VO (EU) 2014/155
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden „die Behörde” ) zur wissenschaftlichen Bewertung sowie an die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Information weiter.
- (3)
- Die Behörde gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.
- (4)
- Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.
- (5)
- Nachdem Vitabiotics Ltd. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von L-Tyrosin im Hinblick auf eine normale Dopaminsynthese (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00319)(2) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „L-Tyrosin ist für die natürliche Dopaminbildung unerlässlich.”
- (6)
- Am 20. Juli 2011 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass die Funktion von L-Tyrosin für die normale Synthese von Catecholaminen bei der Bevölkerung im Allgemeinen bereits in einer früheren Stellungnahme(3) im Rahmen der Bewertung von Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 positiv bewertet worden sei und dass L-Tyrosin den Ausgangsstoff für die Synthese aller Catecholamine, einschließlich Dopamin, bilde. Demzufolge zog die Behörde den Schluss, dass zwischen der Zufuhr von L-Tyrosin über eine proteinhaltige Ernährung und dem Beitrag zu einer normalen Dopaminsynthese ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde, und sie schlug im Hinblick auf geeignete Verwendungsbedingungen vor, dass ein Lebensmittel mindestens eine Proteinquelle im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellen solle.
- (7)
- Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben geprüft, ob die gesundheitsbezogene Angabe, die diese Schlussfolgerungen widerspiegelt, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen zugelassen werden sollte, da — selbst bei Vorliegen einer positiven wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde — eine Zulassung auch dann rechtmäßig verweigert werden kann, wenn gesundheitsbezogene Angaben andere allgemeine und spezifische Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht erfüllen. In ihrer Antwort vom 9. November 2012 auf das Ersuchen der Kommission um — unter anderem — eine Klärung hinsichtlich der vorgelegten Nachweise für die gesundheitsbezogene Angabe zu L-Tyrosin und der vorgeschlagenen Verwendungsbedingung teilte die Behörde mit, dass sie ihre Schlussfolgerungen zu dieser Angabe auf die erwiesene biochemische Funktion von L-Tyrosin, wie es in Protein enthalten sei, gestützt habe. Sie fügte hinzu, dass sie auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise keine quantitative Angabe dazu machen könne, wie hoch die tägliche Aufnahme von L-Tyrosin per se sein müsse, damit die positive physiologische Wirkung erzielt werde. Daher ist es nicht möglich, spezifische Bedingungen für die Verwendung dieser Angabe so festzulegen, dass sichergestellt ist, dass L-Tyrosin im Endprodukt in einer Menge vorhanden ist, die die positive physiologische Wirkung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hervorruft. Mangels solcher spezifischer Verwendungsbedingungen kann die positive Wirkung des Stoffs, auf die sich die Angabe bezieht, nicht gewährleistet werden, und somit könnte diese Angabe für den Verbraucher irreführend sein. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (8)
- Nachdem Pierre Fabre Dermo-Cosmétique einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Einnahme von Eisen im Hinblick auf den Erhalt eines normalen Haarwachstums (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00059)(4) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Übermäßiger Haarausfall bei Frauen außerhalb der Wechseljahre” .
- (9)
- Am 15. März 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Eisen und dem Erhalt des normalen Haarwuchses kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (10)
- Nachdem Biocodex einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Einnahme von Citrullinmalat im Hinblick auf die raschere Regeneration bei Muskelermüdung nach sportlicher Betätigung (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00931)(5) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Erhalt des Adenosintriphosphatspiegels durch den Abbau von überschüssigem Laktat zur Regeneration bei Muskelermüdung” .
- (11)
- Am 11. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Citrullinmalat und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (12)
- Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von EffEXT™ im Hinblick auf den Erhalt der normalen Gelenkmobilität (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00384)(6) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Unterstützt die Gelenkflexibilität” .
- (13)
- Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von EffEXT™ und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (14)
- Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von Krillöl im Hinblick auf den Erhalt der normalen Gelenkfunktion (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00385)(7) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Verbessert die Funktion empfindlicher Gelenke” .
- (15)
- Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Krillöl und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (16)
- Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung eines Extrakts aus den Kernen von Vitis vinifera L. im Hinblick auf eine normale venöse Blutzirkulation (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00387)(8) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Trägt zu einer besseren venösen Blutzirkulation in den Beinen bei” .
- (17)
- Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme eines Extrakts aus den Kernen von Vitis vinifera L. und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (18)
- Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung eines Extrakts aus den Kernen von Vitis vinifera L. im Hinblick auf die Aussage „Hilft gegen geschwollene Beine” (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00388)(9) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Hilft gegen geschwollene Beine” .
- (19)
- Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass sich die Angabe auf eine Reduzierung peripherer Ödeme bei chronischen klinischen Zuständen (z. B. chronische Venenschwäche) beziehe, und sie zog den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten eine solche Reduzierung peripherer Ödeme bei chronischen klinischen Zuständen ein therapeutisches Ziel darstellt.
- (20)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergänzt die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(10). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG darf die Etikettierung einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Da es verboten ist, Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuzuschreiben, sollte dementsprechend von einer Zulassung der Angabe zur Wirkung eines Extrakts aus den Kernen von Vitis vinifera L. im Hinblick auf die Aussage „Hilft gegen geschwollene Beine” abgesehen werden.
- (21)
- Nachdem Roxlor Nutra LLC einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von Cynatine® im Hinblick auf den Erhalt einer normalen Gelenkmobilität (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00570)(11) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Die tägliche Einnahme von 500 mg Cynatine® unterstützt die Gelenkflexibilität” .
- (22)
- Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Cynatine® und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (23)
- Nachdem Actina einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von OXY 280 im Hinblick auf die Reduzierung des Körpergewichts (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00572)(12) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „OXY 280 hilft beim Abnehmen” .
- (24)
- Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von OXY 280 und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (25)
- Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung eines Extrakts aus den Kernen von Vitis vinifera L. im Hinblick auf die Aussage „Wirkt entwässernd bei Wasseransammlungen im Körper” (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00574)(13) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Wirkt entwässernd bei Wasseransammlungen im Körper” .
- (26)
- Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass sich die angegebene Wirkung auf den Erhalt der normalen venösen Blutzirkulation beziehe. Des Weiteren wies die Behörde darauf hin, dass sie denselben Gesundheitszusammenhang bereits in einer früheren Stellungnahme(14) negativ bewertet habe und dass die zur wissenschaftlichen Begründung dieser Angabe angeführte Referenz bereits im Rahmen dieser früheren Stellungnahme geprüft worden sei. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (27)
- Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung einer Kombination von Extrakten aus Paullinia cupana Kunth (guarana) und Camellia sinensis (L.) Kuntze (grüner Tee) im Hinblick auf die Reduzierung des Körpergewichts (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00590)(15) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Hilft bei der Fettverbrennung” .
- (28)
- Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination von Extrakten aus Paullinia cupana Kunth (guarana) und Camellia sinensis (L.) Kuntze (grüner Tee) und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (29)
- Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung einer Kombination von Lycopin, Vitamin E, Lutein und Selen im Hinblick auf die Aussage „Unterstützt die Vorbereitung des Bräunungsvorgangs und aktiviert diesen” (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00593)(16) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Unterstützt die Vorbereitung des Bräunungsvorgangs und aktiviert diesen” .
- (30)
- Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass sich die angegebene Wirkung auf die verstärkte Pigmentierung der Haut (d. h. Bräunung) beziehe, was zum Schutz der Haut vor UV-Schäden beitragen könne. Des Weiteren wies die Behörde darauf hin, dass sie denselben Gesundheitszusammenhang bereits in einer früheren Stellungnahme(17) negativ bewertet habe und dass die zur wissenschaftlichen Begründung dieser Angabe angeführte Referenz identisch mit der bereits im Rahmen der früheren Stellungnahme vorgelegten Referenz sei. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
- (31)
- Bei der gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung eines Extrakts aus den Kernen von Vitis vinifera L. im Hinblick auf die Aussage „Hilft gegen geschwollene Beine” handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die dem Lebensmittel, das Gegenstand dieser Angabe ist, medizinische Eigenschaften zuschreibt und daher bei Lebensmitteln verboten ist.
- (32)
- Bei den gesundheitsbezogenen Angaben zu OXY 280 und zu der Kombination von Extrakten aus Paullinia cupana Kunth (guarana) und Camellia sinensis (L.) Kuntze (grüner Tee) handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die der in Artikel 28 Absatz 6 der genannten Verordnung festgelegten Übergangsfrist unterliegen. Da die Anträge jedoch nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurden, ist die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erfüllt, und die in dem genannten Artikel vorgesehene Übergangsfrist findet somit keine Anwendung auf diese Angaben.
- (33)
- Bei den übrigen gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, für die bis zur Annahme der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben die in Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt, sofern sie der genannten Verordnung entsprechen.
- (34)
- Die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission(18) festgelegt und gilt seit dem 14. Dezember 2012. Was Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anbelangt, für die die Bewertung durch die Behörde oder die Prüfung durch die Kommission bis zum 14. Dezember 2012 nicht abgeschlossen war und die nach der vorliegenden Verordnung nicht in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen werden, so ist eine Übergangsfrist vorzusehen, während der sie noch weiter verwendet werden dürfen, damit sich sowohl die Lebensmittelunternehmer als auch die zuständigen nationalen Behörden auf das Verbot solcher Angaben vorbereiten können.
- (35)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
- (2)
The EFSA Journal 2011; 9(7):2290.
- (3)
The EFSA Journal 2011; 9(6):2270.
- (4)
The EFSA Journal 2012; 10(3):2602.
- (5)
The EFSA Journal 2012; 10(5):2699.
- (6)
The EFSA Journal 2012; 10(12):3002.
- (7)
The EFSA Journal 2012; 10(12):3003.
- (8)
The EFSA Journal 2012; 10(12):2996.
- (9)
The EFSA Journal 2012; 10(12):2997.
- (10)
ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
- (11)
The EFSA Journal 2012; 10(12):3004.
- (12)
The EFSA Journal 2012; 10(12):2999.
- (13)
The EFSA Journal 2012; 10(12):2998.
- (14)
The EFSA Journal 2012; 10(12):2996.
- (15)
The EFSA Journal 2012; 10(12):3000.
- (16)
The EFSA Journal 2012; 10(12):3001.
- (17)
The EFSA Journal 2012; 10(9):2890.
- (18)
ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1.
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