Artikel 45 VO (EU) 2014/165
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 3 wird nach Buchstabe a der folgende Buchstabe eingefügt:
- aa)
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.
- 2.
-
Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Buchstaben d, f und p wird „50 km” durch „100 km” ersetzt.
- b)
-
Buchstabe d Absatz 1erhält folgende Fassung:
- d)
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(*) zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.
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