ANHANG II VO (EU) 2014/165

PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

I.
PRÜFZEICHEN

1.
Das Prüfzeichen besteht

a)
aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe „e” , gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Belgien
6,
Bulgarien
34,
Tschechische Republik
8,
Dänemark
18,
Deutschland
1,
Estland
29,
Irland
24,
Griechenland
23,
Spanien
9,
Frankreich
2,
Kroatien
25,
Italien
3,
Zypern
CY,
Lettland
32,
Litauen
36,
Luxemburg
13,
Ungarn
7,
Malta
MT,
Niederlande
4,
Österreich
12,
Polen
20,
Portugal
21,
Rumänien
19,
Slowenien
26,
Slowakei
27,
Finnland
17,
Schweden
5,
Vereinigtes Königreich
11,

angebracht ist, und

b)
aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder der Nummer einer Fahrtenschreiberkarte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

2.
Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes, auf jedem Schaublatt und auf jeder Fahrtenschreiberkarte angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.
3.
Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden(1)

II.
BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR ANALOGE FAHRTENSCHREIBER

Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Bauartgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet der jeweilige Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

Name der zuständigen Behörde Mitteilung betreffend(2)

die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts

den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts

die Genehmigung für ein Musterschaublatt

den Entzug der Genehmigung für ein Musterschaublatt

Nr. der Bauartgenehmigung
1.
Fabrik- oder Handelsmarke
2.
Bezeichnung des Musters
3.
Name des Herstellers
4.
Anschrift des Herstellers
5.
Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am
6.
Prüfstelle …
7.
Datum und Nummer der Prüfung(en)
8.
Datum der Bauartgenehmigung
9.
Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung
10.
Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist
11.
Ort
12.
Datum
13.
Anlagen (Beschreibungen usw.)
14.
Bemerkungen (ggf. auch dazu, wo Plomben angebracht sind)
(Unterschrift)

III.
BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIGITALE FAHRTENSCHREIBER

Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Bauartgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet der jeweilige Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIGITALE FAHRTENSCHREIBER

Name der zuständigen Behörde Mitteilung betreffend(3)
die Bauartgenehmigung für
den Entzug der Bauartgenehmigung für
das Muster eines Kontrollgeräts
die Kontrollgerätkomponente(4)
eine Fahrerkarte
eine Werkstattkarte
eine Unternehmenskarte
eine Kontrollkarte
Nr. der Bauartgenehmigung
1.
Hersteller- oder Handelsmarke
2.
Modellbezeichnung
3.
Name des Herstellers
4.
Anschrift des Herstellers
5.
Vorgelegt zur Bauartgenehmigung für
6.
Prüfstelle(n)
7.
Datum und Nummer des Prüfprotokolls
8.
Datum der Bauartgenehmigung
9.
Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung
10.
Muster des Kontrollgeräts (oder der Kontrollgeräte), für das (die) die Komponente bestimmt ist
11.
Ort
12.
Datum
13.
Anlagen (Beschreibungen usw.)
14.
Bemerkungen
(Unterschrift)

Fußnote(n):

(1)

Diese Zahlen sind nur beispielhaft.

(2)

Unzutreffendes streichen.

(3)

Zutreffendes ankreuzen.

(4)

Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht.

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