ANHANG II VO (EU) 2014/165
PRÜFZEICHEN UND BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
-
I.
-
PRÜFZEICHEN
- 1.
-
Das Prüfzeichen besteht
- a)
-
aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe „e” , gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar
- Belgien
- 6,
- Bulgarien
- 34,
- Tschechische Republik
- 8,
- Dänemark
- 18,
- Deutschland
- 1,
- Estland
- 29,
- Irland
- 24,
- Griechenland
- 23,
- Spanien
- 9,
- Frankreich
- 2,
- Kroatien
- 25,
- Italien
- 3,
- Zypern
- CY,
- Lettland
- 32,
- Litauen
- 36,
- Luxemburg
- 13,
- Ungarn
- 7,
- Malta
- MT,
- Niederlande
- 4,
- Österreich
- 12,
- Polen
- 20,
- Portugal
- 21,
- Rumänien
- 19,
- Slowenien
- 26,
- Slowakei
- 27,
- Finnland
- 17,
- Schweden
- 5,
- Vereinigtes Königreich
- 11,
angebracht ist, und
- b)
- aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder der Nummer einer Fahrtenschreiberkarte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
- 2.
- Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes, auf jedem Schaublatt und auf jeder Fahrtenschreiberkarte angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.
- 3.
-
Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden(1)
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II.
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BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR ANALOGE FAHRTENSCHREIBER
Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Bauartgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet der jeweilige Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments.BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN
Name der zuständigen Behörde Mitteilung betreffend(2)- —
die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts
- —
den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts
- —
die Genehmigung für ein Musterschaublatt
- —
den Entzug der Genehmigung für ein Musterschaublatt
- 1.
- Fabrik- oder Handelsmarke
- 2.
- Bezeichnung des Musters
- 3.
- Name des Herstellers
- 4.
- Anschrift des Herstellers
- 5.
- Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am
- 6.
- Prüfstelle …
- 7.
- Datum und Nummer der Prüfung(en)
- 8.
- Datum der Bauartgenehmigung
- 9.
- Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung
- 10.
- Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist
- 11.
- Ort
- 12.
- Datum
- 13.
- Anlagen (Beschreibungen usw.)
- 14.
- Bemerkungen (ggf. auch dazu, wo Plomben angebracht sind)
- III.
- BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIGITALE FAHRTENSCHREIBER
Der Mitgliedstaat, der eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten über erteilte Bauartgenehmigungen bzw. deren etwaigen Entzug verwendet der jeweilige Mitgliedstaat Kopien dieses Dokuments.BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIGITALE FAHRTENSCHREIBER
Name der zuständigen Behörde Mitteilung betreffend(3)
|
|
-
- das Muster eines Kontrollgeräts
-
- die Kontrollgerätkomponente(4)
-
- eine Fahrerkarte
-
- eine Werkstattkarte
-
- eine Unternehmenskarte
-
- eine Kontrollkarte
- 1.
- Hersteller- oder Handelsmarke
- 2.
- Modellbezeichnung
- 3.
- Name des Herstellers
- 4.
- Anschrift des Herstellers
- 5.
- Vorgelegt zur Bauartgenehmigung für
- 6.
- Prüfstelle(n)
- 7.
- Datum und Nummer des Prüfprotokolls
- 8.
- Datum der Bauartgenehmigung
- 9.
- Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung
- 10.
- Muster des Kontrollgeräts (oder der Kontrollgeräte), für das (die) die Komponente bestimmt ist
- 11.
- Ort
- 12.
- Datum
- 13.
- Anlagen (Beschreibungen usw.)
- 14.
- Bemerkungen
Fußnote(n):
- (1)
Diese Zahlen sind nur beispielhaft.
- (2)
Unzutreffendes streichen.
- (3)
Zutreffendes ankreuzen.
- (4)
Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht.
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