ANHANG VO (EU) 2014/166

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für „IL — Israel” erhält folgende Fassung:

IL — Israel (6) IL — 0 Gesamtes Hoheitsgebiet SPF
BPR,BBP, DOR, DOC, HER, HEP, SRP N A S5, ST1
POU, RAT
WGM VIII
EP, E S4

b)
Der Eintrag für „ZA — Südafrika” erhält folgende Fassung:

ZA — Südafrika ZA — 0 Gesamtes Hoheitsgebiet SPF
EP, E S4
BPR I P2 9.4.2011 A
DOR II
HER III
RAT VII

P2

H

9.4.2011 A

c)
Die folgende Fußnote wird angefügt:

(6)
Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt „Besondere Bedingungen” wird nach der besonderen Bedingung „L” folgender Eintrag angefügt:

  „H” :
Es wurden Garantien gegeben, dass das Nutzlaufvogelfleisch für den menschlichen Verzehr (RAT) von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde. Im Fall eines HPAI-Ausbruchs können Einfuhren solchen Fleisches weiterhin zugelassen werden, wenn es von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieb stammt, der frei von HPAI ist, um den herum in einem Umkreis von 100 km, einschließlich des Gebiets eines Nachbarlandes, sofern einschlägig, mindestens in den letzten 30 Tagen kein HPAI-Ausbruch zu verzeichnen war und der keine epidemiologische Verbindung zu einem Laufvogel- oder Geflügelhaltungsbetrieb hatte, in dem in den letzten 30 Tagen HPAI festgestellt wurde.

b)
Die Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT) erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr (RAT)

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