Artikel 1 VO (EU) 2014/180
Gegenstand und Änderung der Bedarfsvorausschätzungen
Mit den von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird für jedes Kalenderjahr der Bedarf jeder Region in äußerster Randlage an wesentlichen Erzeugnissen quantifiziert.
Die Mitgliedstaaten können ihre Bedarfsvorausschätzungen ändern. Artikel 40 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Änderungen Anwendung.
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