Artikel 24 VO (EU) 2014/180

Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Antragsteller

1. Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:

(a)
der Beihilfebetrag;
(b)
die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche und die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge;
(c)
Veränderungen gegenüber dem Vorjahr;
(d)
die Kontrollergebnisse der Vorjahre;
(e)
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller nach dem Zufallsprinzip aus. Wenn die Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller unter zwölf liegt, wählen die Mitgliedstaaten nach dem Zufallsprinzip mindestens einen Antragsteller aus.

2. Die zuständige Behörde hält schriftlich fest, warum die einzelnen Antragsteller für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Der Inspektor, der die Vor-Ort-Kontrolle durchführt, ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

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