Artikel 26 VO (EU) 2014/181

Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen

1. Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission(1) sinngemäß.

2. Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 berechnet werden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

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