Artikel 28 VO (EU) 2014/181

Zahlung der Beihilfen

Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen des Förderprogramms gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr

(a)
im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung und der Maßnahmen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 178/2014 im Laufe des Jahres,
(b)
im Falle der Direktzahlungen nach den Vorschriften des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
(c)
im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.