Artikel 28 VO (EU) 2014/181
Zahlung der Beihilfen
Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen des Förderprogramms gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr
- (a)
- im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung und der Maßnahmen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 178/2014 im Laufe des Jahres,
- (b)
- im Falle der Direktzahlungen nach den Vorschriften des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
- (c)
- im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
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