Artikel 30 VO (EU) 2014/181
Mitteilungen
1. Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am 31. Mai jedes Jahres folgende Angaben über Vorgänge im Zusammenhang mit der Versorgungsbilanz des betreffenden Bezugskalenderjahres, die im Vorjahr stattgefunden haben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken:
- (a)
- die Mengen, aufgeschlüsselt nach Versand vom griechischen Festland oder von anderen Inseln;
- (b)
- die Höhe der Beihilfe und die je Erzeugnis tatsächlich angefallenen Ausgaben;
- (c)
- die Mengen, für die keine Beihilfebescheinigungen in Anspruch genommen wurden;
- (d)
- die nach Verarbeitung gemäß Artikel 11 in Drittländer ausgeführten oder in andere Teile der Europäischen Union versandten Mengen;
- (e)
- die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen in dem Zeitraum;
- (f)
- den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme.
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der ausgeschöpften Bescheinigungen übermittelt. Die endgültigen Daten über die Versorgungsbilanz jedes Kalenderjahres sind der Kommission bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres mitzuteilen.
2. Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermittelt Griechenland der Kommission auf Verlangen der Kommission die eingegangenen Beihilfeanträge sowie die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.
3. Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
4. Die Mitteilungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erfolgen ebenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
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