Artikel 33 VO (EU) 2014/181

Kürzung der Vorschüsse

Sind die von Griechenland der Kommission übermittelten Angaben gemäß den Artikeln 30 und 31 unvollständig oder werden sie nicht fristgerecht übermittelt, so kann die Kommission unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag kürzen.

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