Artikel 5 VO (EU) 2014/183

Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke der Feststellung eines Ausfalls im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die spezifischen Kreditrisikoanpassungen berechnet als die Beträge der spezifischen Kreditrisikoanpassungen für die jeweilige Einzelposition bzw. den jeweiligen Schuldner.

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