Artikel 2 VO (EU) 2014/184

Inhalt des elektronischen Datenaustauschsystems

1. Das elektronische Datenaustauschsystem (im Folgenden „SFC2014” ) enthält mindestens die Informationen, die in den Modellen, Formaten und Vorlagen vorgesehen sind, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und des zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „EMFF-Verordnung” ) festgelegt sind.

2. Die Informationen, die in den in SFC2014 integrierten elektronischen Formularen bereitgestellt werden (im Folgenden „strukturierte Daten” ), dürfen nicht durch nichtstrukturierte Daten, einschließlich Hyperlinks und andere Formen nichtstrukturierter Daten, z. B. angehängte Dokumente oder Bilder, ersetzt werden. Übermittelt ein Mitgliedstaat die gleichen Informationen in Form strukturierter Daten und nichtstrukturierter Daten, werden im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten verwendet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.