ANHANG VO (EU) 2014/187

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 148 (Methiocarb), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent bei der Saatgutbehandlung und als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Methiocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung bei Mais achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methiocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

die Sicherheit der Anwender und Umstehenden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

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