ANHANG VO (EU) 2014/19

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 wird folgender Eintrag für den Stoff Chloroform eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Chloroform NICHT ZUTREFFEND Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND Nur zur Verwendung als Hilfsstoff in Impfstoffen und nur mit einer Konzentration von höchstens 1 % w/v und mit Gesamtdosen von höchstens 20 mg pro Tier. KEIN EINTRAG

2.
In Tabelle 2 wird der Eintrag für den Stoff Chloroform gestrichen

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