ANHANG II VO (EU) 2014/192

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
68

1,4-Dimethylnaphthalin

CAS-Nr. 571-58-4

CIPAC-Nr. 822

1,4-Dimethylnaphthalin ≥ 980 g/kg 1. Juli 2014 30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für 1,4-Dimethylnaphthalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
den Schutz der Anwender und Arbeiter beim Wiederbetreten und Kontrollieren der Lagerräume;
b)
das Risiko für Wasserorganismen und fischfressende Säugetiere, wenn der Wirkstoff aus dem Lager ohne weitere Behandlung in Luft und Oberflächenwasser austritt.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zur Rückstandsdefinition für den Wirkstoff vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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