ANHANG VO (EU) 2014/198

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine Ware in Tablettenform, die für den Einzelverkauf in einem Kunststoffbehälter zu 30 Tabletten aufgemacht ist. Jede Tablette hat folgende Inhaltsstoffe:

Bromelain (500 mg),

Cellulose,

Calciumphosphat,

Siliciumdioxid,

Magnesiumstearat.

Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht.

21069092

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069092.

Die Ware verfügt über keine klar definierten prophylaktischen oder therapeutischen Eigenschaften. Folglich kann sie nicht als Arzneiware in die Position 3004 eingereiht werden.

Da es sich bei der Ware um eine dosiert aufgemachte Lebensmittelzubereitung handelt, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist, sind die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 erfüllt.

Die Ware ist eine Zubereitung von Enzymen, der Stoffe zugesetzt worden sind, die sie für spezifische Zwecke geeignet machen, nämlich als Nahrungsergänzungsmittel für den menschlichen Verzehr (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3507, Buchstabe C, erster Absatz). Da die Ware unter die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 21 fällt, ist eine Einreihung in Position 3507 als zubereitetes Enzym ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in die Position 2106 als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.

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