Artikel 2 VO (EU) 2014/202
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die vor dem 24. März 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. März 2015 in Verkehr gebracht werden. Diese Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen nach dem genannten Datum bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben.
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