Artikel 12 VO (EU) 2014/208
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere
- a)
- über nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 4, 5 und 6 erteilte Genehmigungen,
- b)
- über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
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