ANHANG I VO (EU) 2014/208
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A.
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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2
Name | Identifizierungsinformationen | Begründung | Datum der Aufnahme in die Liste | |
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1. |
Viktor Fedorovych Yanukovych (Вiктор Федорович Янукович), Viktor Fedorovich Yanukovich (Виктор Фёдорович Янукович) |
Geboren am 9.7.1950 in Yenakiieve (Donezk Oblast), ehemaliger Staatspräsident der Ukraine | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. | 6.3.2014 |
2. |
Vitalii Yuriyovych Zakharchenko (Вiталiй Юрiйович Захарченко), Vitaliy Yurievich Zakharchenko (Виталий Юрьевич Захарченко) |
Geboren am 20.1.1963 in Kostiantynivka (Donezk Oblast), ehemaliger InneAnminister | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird. | 6.3.2014 |
3. |
Viktor Pavlovych Pshonka (Вiктор Павлович Пшонка) |
Geboren am 6.2.1954 in Serhiyivka (Donezk Oblast), ehemaliger Generalstaatsanwalt der Ukraine | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. | 6.3.2014 |
4. |
Olena Leonidivna Lukash (Олена Леонiдiвна Лукаш), Elena Leonidovna Lukash (Елена Леонидовна Лукаш) |
Geboren am 12.11.1976 in Rîbnița (Moldau), ehemalige Justizministerin | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird. | 6.3.2014 |
5. |
Andrii Petrovych Kliuiev (Андрiй Петрович Клюєв), Andriy Petrovych Klyuyev |
Geboren am 12.8.1964 in Donezk, ehemaliger Leiter des ukrainischen Präsidialamtes | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird. | 6.3.2014 |
6. |
Viktor Ivanovych Ratushniak (Вiктор Iванович Ратушняк) |
Geboren am 16.10.1959, ehemaliger stellvertretender Innenminister | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe hierzu. | 6.3.2014 |
7. | Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Олександр Вiкторович Янукович) | Geboren am 10. Juli 1973 in Yenakiieve (Donezk Oblast), Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Geschäftsmann | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe dazu. | 6.3.2014 |
8. |
Viktor Viktorovych Yanukovych (Вiктор Вiкторович Янукович) |
Geboren am 16.7.1981 in Yenakiieve (Donezk Oblast), Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Mitglied der Werchowna Rada der Ukraine (ukrainisches Parlament) | Person ist Gegenstand von Untersuchungen seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. Person ist verbunden mit einer benannten Person (dem ehemaligen Staatspräsidenten der Ukraine Viktor Fedorovych Yanukovych), die Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist. | 6.3.2014 |
9. |
Artem Viktorovych Pshonka (Артем Вiкторович Пшонка) |
Geboren am 19.3.1976 in Kramatorsk (Donezk Oblast), Sohn des ehemaligen Generalstaatsanwalts, stellvertretender Fraktionschef der Partei der Regionen in der Werchowna Rada der Ukraine (ukrainisches Parlament) | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe hierzu. | 6.3.2014 |
10. |
Serhii Petrovych Kliuiev (Сергiй Петрович Клюєв), Serhiy Petrovych Klyuyev |
Geburtsdatum: 19.8.1969, Bruder von Andrii Kliuiev, Geschäftsmann. | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. Person ist verbunden mit einer benannten Person (Andrii Petrovych Kliuiev), die Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist. | 6.3.2014 |
11. |
Mykola Yanovych Azarov (Микола Янович Азаров), Nikolai Yanovich Azarov (Николай Янович Азаров) |
Geboren am 17. Dezember 1947 in Kaluga (Russland), Premierminister der Ukraine bis Januar 2014 | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe dazu. | 6.3.2014 |
12. | Serhiy Vitalyovych Kurchenko (Сергiй Вiталiйович Курченко) | Geboren am 21. September 1985 in Kharkiv, Geschäftsmann | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Mittel oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs, um sich selbst oder Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, wodurch der Ukraine öffentliche Gelder oder Vermögenswerte verloren gingen. | 6.3.2014 |
13. |
Dmytro Volodymyrovych Tabachnyk (Дмитро Володимирович Табачник) |
Geboren am 28.11.1963 in Kiew, ehemaliger Minister für Bildung und Wissenschaft | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. | 6.3.2014 |
14. |
Raisa Vasylivna Bohatyriova (Раїса Василiвна Богатирьова), Raisa Vasilievna Bogatyreva (Раиса Васильевна Богатырёва) |
Geboren am 6.1.1953 in Bakal (Chelyabinsk Oblast, Russland), ehemalige Gesundheitsministerin | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. | 6.3.2014 |
15. |
Serhiy Hennadiyovych Arbuzov (Сергiй Геннадiйович Арбузов), Sergei Gennadievich Arbuzov (Сергей Геннадиевич Арбузов) |
Geboren am 24.3.1976 in Donezk, ehemaliger Premierminister der Ukraine | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. | 15.4.2014 |
16. |
Yuriy Volodymyrovych Ivanyushchenko (Юрiй Володимирович Iванющенко) |
Geboren am 21.2.1959 in Yenakiieve (Donezk Oblast), Abgeordneter der Partei der Regionen | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. | 15.4.2014 |
17. |
Oleksandr Viktorovych Klymenko (Олександр Вiкторович Клименко) |
Geboren am 16.11.1980 in Makiivka (Donezk Oblast), ehemaliger Minister für Steuern und Zölle | Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird. | 15.4.2014 |
18. |
Edward Stavytskyi Eduard Anatoliyovych Stavytsky (Едуард Анатолiйович Ставицький) |
Geboren am 4.10.1972 in Lebedyn (Sumy Oblast), ehemaliger Minister für Energie und Kohleindustrie der Ukraine Person ist Berichten zufolge in Israel wohnhaft. Ist jedoch nach wie vor im Besitz der ukrainischen Staatsangehörigkeit. |
Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte. | 15.4.2014 |
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B.
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Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz
Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine
Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden „Strafprozessordnung” ) stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese beinhalten das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen, sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten. In Artikel 303 der Strafprozessordnung wird zwischen Entscheidungen und Unterlassungen, die während der gerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können (Absatz 1), und Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen, die während der vorbereitenden Verfahren vor Gericht überprüft werden können (Absatz 2), unterschieden. Gemäß Artikel 306 der Strafprozessordnung müssen Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden. Gemäß Artikel 308 der Strafprozessordnung kann bezüglich des Versäumnisses des Ermittlers oder Staatsanwalts, bei der gerichtlichen Voruntersuchung eine angemessene Frist einzuhalten, bei einem übergeordneten Staatsanwalt eine Beschwerde eingelegt werden, die innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einlegung zu prüfen ist. Darüber hinaus sind in Artikel 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt, und es wird präzisiert, dass andere Entscheidungen im Laufe der vorbereitenden Verfahren vor Gericht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Ferner ist eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich (beispielsweise die Beschlagnahme von Eigentum gemäß Artikel 167-175 und Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Artikel 176-178 der Strafprozessordnung).Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen
- 2.
- Vitalii Yuriyovych Zakharchenko
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen. Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Zakharchenko angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kyjiw vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Zakharchenko den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Darüber hinaus liegen dem Rat Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Zakharchenko eingeleitet haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Zakharchenko international zur Fahndung auszuschreiben, und sie hat der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Zakharchenko, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde. Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kyjiw übermittelt wurde. Darüber hinaus gab das Bezirksgericht Sviatoshynskyi von Kyjiw am 2. Mai 2023 dem Antrag des Staatsanwalts statt und strengte in Abwesenheit des Angeklagten ein Verfahren im Rahmen des besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) an. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auf der Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Zakharchenko für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wurde jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Zakharchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Zakharchenko zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.- 6.
- Viktor Ivanovych Ratushniak
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen. Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Ratushniak, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Ratushniak angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kyjiw vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Ratushniak den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Ratushniak ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Ratushniak international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Ratushniak, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde. Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kyjiw übermittelt wurde. Darüber hinaus gab das Bezirksgericht Sviatoshynskyi von Kyjiw am 2. Mai 2023 dem Antrag des Staatsanwalts statt und strengte in Abwesenheit des Angeklagten ein Verfahren im Rahmen des besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) an. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auf Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Ratushniak für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wurde jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Ratushniak sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Ratushniak zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.- 12.
- Serhiy Vitalyovych Kurchenko
Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen. Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Kurchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere dadurch, dass die Verteidigung vom Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000003393 am 28. März 2019 unterrichtet wurde und Akteneinsicht zwecks Einarbeitung in die Rechtssache erhielt. Am 11. Oktober 2021 informierte das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine die Verteidiger von Herrn Kurchenko zudem über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung sowie darüber, dass sie zwecks Einarbeitung Einsicht in die Akten der gerichtlichen Voruntersuchung erhalten. Der Rat erhielt Informationen darüber, dass das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine einen Antrag auf Festlegung einer Frist für die Prüfung durch die Verteidigung gestellt hat, um dem Verzug der Verteidigung bei der Prüfung der Unterlagen der vorgerichtlichen Untersuchung entgegenzuwirken. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass das Oberste Antikorruptionsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2022 der Verteidigung eine Frist für die Einarbeitung in die Rechtssache bis zum 1. Dezember 2022 gesetzt hat und dass ab diesem Termin davon ausgegangen wird, dass die Verteidigung ihr Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen hat. Am 7. Dezember 2022 übermittelte die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung die Anklageschrift zur Prüfung in der Sache ans Oberste Antikorruptionsgericht. Am 30. März 2023 hat der Gerichtshof eine Voruntersuchung durchgeführt und beschlossen, ein Verfahren anzustrengen. Am gleichen Tag hat das Gericht darüber hinaus dem Antrag des Staatsanwalts stattgegeben, gegen den Angeklagten ein besonderes Gerichtsverfahren (in Abwesenheit) durchzuführen. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. 12014160020000076 hat das Berufungsgericht Odessa in seiner Entscheidung vom 18. September 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und als Vorsichtsmaßnahme die Ingewahrsamnahme von Herrn Kurchenko angeordnet. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass Herr Kurchenko die Ukraine im Jahr 2014 verlassen hat und sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass sich Herr Kurchenko den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Am 20. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa die Genehmigung zur Durchführung einer besonderen vorgerichtlichen Untersuchung in Abwesenheit. Darüber hinaus wies das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa am 20. Oktober 2021 das von den Anwälten eingelegte Rechtsmittel zurück, mit dem die Aufhebung der Entschließung des Staatsanwalts zur Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung vom 27. Juli 2021 bewirkt werden sollte. Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Kurchenko eingeleitet haben. Am 13. Mai 2021 übermittelte die Hauptabteilung der Nationalpolizei in der Region Odessa dem ukrainischen Büro von Interpol und Europol das noch in Prüfung befindliche Ersuchen um Veröffentlichung einer Rotecke ( „Red Notice” ) betreffend Herrn Kurchenko. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die ukrainischen Behörden am 29. April 2020 ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die Russische Föderation gerichtet hatten, das am 28. Juli 2020 unausgeführt zurückgeschickt wurde. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 12014160020000076 am 6. Mai 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft der Region Odessa am 1. August 2022 zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Prymorskyi der Stadt Odessa übermittelt wurde. Am 18. April 2023 gab das Gericht dem Antrag des Staatsanwalts auf Durchführung eines besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) gegen den Angeklagten statt. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Kurchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Berufungsgerichts Odessa beschriebenen Umstände, die auf Herrn Kurchenko zurückzuführen sind, und die Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.© Europäische Union 1998-2021
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