Artikel 1 VO (EU) 2014/215
Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für Klimaschutzziele
1. Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds erfolgt in zwei Schritten:
- (a)
- die in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten werden entsprechend dem Interventionsbereichscode auf die Finanzdaten angewendet, die für diese Codes gemeldet werden;
- (b)
- bei Finanzdaten, die für Interventionsbereichscodes gemeldet wurden, denen der Koeffizient „0” zugewiesen wurde: Werden Finanzdaten für die thematischen Ziele gemeldet, denen in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung die Codes 04 und 05 zugewiesen wurden, so werden die Daten mit einem Koeffizienten von 40 % hinsichtlich ihres Beitrags zu Klimaschutzzielen gewichtet.
2. Die Klimaschutzkoeffizienten, die auf der Grundlage von Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung angewendet werden, gelten auch für die jeweiligen Kategorien im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” , die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegt wurden.
3. Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem ESF erfolgt durch die Ermittlung der Finanzdaten, die für den Dimensionscodes 01 Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft im Rahmen der Dimension 6 „Codes für die Dimension Sekundäres ESF-Thema” gemäß Tabelle 6 von Anhang I der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
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