Artikel 8 VO (EU) 2014/215
Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds (Befugnis nach Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Nomenklatur der Interventionskategorien wird in den Tabellen 1 bis 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die in diesen Tabellen festgelegten Codes gelten entsprechend den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels für den EFRE in Bezug auf das Ziel „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung” , den Kohäsionsfonds, den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
2. Die Codes 001 bis 101 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.
Die Codes 102 bis 119 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den ESF.
Für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gilt nur Code 103 der Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Die Codes 121, 122 und 123 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF.
3. Die in den Tabellen 2, 3, 4, 7 und 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten für den EFRE, den ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Kohäsionsfonds.
Die in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.
Die in Tabelle 6 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
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