Präambel VO (EU) 2014/217

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005(2) werden die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind, und insbesondere ein Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern zur Bekämpfung von Kontaminationen während der Schlachtung.
(2)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Inspektion von Fleisch (Schwein) begegnet werden muss(3); darin werden Salmonellen als hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch eingestuft, und es wird empfohlen, der Kontamination von Schweineschlachtkörpern mit Salmonellen vorzubeugen. Die EFSA empfiehlt unter anderem, das Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern zu verschärfen.
(3)
Zur Verringerung der Prävalenz von Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern sollte die Hygiene während der Schlachtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 218/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission(4) stärker kontrolliert werden; somit dürfte sich die Anzahl positiv getesteter Proben verringern.
(4)
Die Bestimmungen der Verordnung machen eine Anpassung der geltenden Praxis bei den Lebensmittelunternehmern erforderlich. Daher sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgeschoben werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist daher entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(2)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(3)

The EFSA Journal 2011; 9/10:2351.

(4)

Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts.

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