Artikel 2 VO (EU) 2014/218

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt I Kapitel III wird Nummer 7 gestrichen.
2.
Abschnitt III Kapitel I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
bei der Schlachttieruntersuchung und den Tierschutzkontrollen dürfen die amtlichen Fachassistenten nur in rein praktischen Dingen helfen, wozu auch die Vorauswahl von Tieren mit Anomalien zählen kann,.

3.
In Abschnitt IV Kapitel IV Teil B erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

1.
Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

a)
Besichtigung von Kopf und Rachen; Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge;
b)
Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre;
c)
Besichtigung von Herzbeutel und Herz;
d)
Besichtigung des Zwerchfells;
e)
Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
f)
Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);
g)
Besichtigung der Milz;
h)
Besichtigung der Nieren;
i)
Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
j)
Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);
k)
Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii);
l)
Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren.

2.
Wenn die epidemiologischen oder anderen Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere, die Informationen zur Lebensmittelkette oder die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und/oder die Feststellung von Anomalien bei der Fleischbesichtigung auf Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für den Tierschutz hindeuten, sind die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen weiteren Fleischuntersuchungen mit Anschneiden und Durchtasten zu unterziehen. Je nach festgestellten Risiken können diese Verfahren Folgendes umfassen:

a)
Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares);
b)
Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;
c)
Anschnitt des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;
d)
Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;
e)
Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
f)
Durchtasten der Milz;
g)
Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
h)
Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;
i)
Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren und erforderlichenfalls Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.

4.
In Abschnitt IV Kapitel IX wird folgender Teil G hinzugefügt:

G.
Salmonellen

1.
Unbeschadet Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission(*) überzeugt sich die zuständige Behörde davon, dass die Lebensmittelunternehmer Anhang I Nummer 2.1.4 der genannten Verordnung (Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern) durch Anwendung der folgenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen:

a)
amtliche Probenahme mit Methode und Probenzielgebiet des Lebensmittelunternehmers. Mindestens 49(**) Stichproben sind jährlich in jedem Schlachthof zu nehmen. In kleinen Schlachthöfen kann diese Zahl nach einer Risikobewertung gesenkt werden; und/oder
b)
Erhebung aller Informationen über die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die der Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Rahmen von deren Anhang I Nummer 2.1.4 genommen hat; und/oder
c)
Erhebung aller Informationen über die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten genommen wurden, für die besonderen Garantien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Schweinefleischproduktion genehmigt wurden.

2.
Wird das Prozesshygienekriterium bei mehreren Gelegenheiten nicht eingehalten, verlangt die zuständige Behörde einen Aktionsplan von dem betreffenden Lebensmittelunternehmer und überwacht genauestens dessen Ergebnis.
3.
Die Gesamtzahl und die Zahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund sind mit der Angabe, ob die Proben gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genommen wurden, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***) zu melden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(**)

Wenn alle Ergebnisse negativ sind, liegt die statistische Sicherheit, dass die Prävalenz unter 6 % ist, bei 95 %.

(***)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

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