Präambel VO (EU) 2014/218
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Nummern 3 und 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß Anhang II der genannten Verordnung müssen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer Wild, die in den Schlachthof verbracht werden oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Zu diesen Informationen zählt der Status des Herkunftsbetriebs.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen(3) gewährt Ausnahmen von den Vorschriften über Untersuchungen für Betriebe, die die Tiere unter kontrollierten Bedingungen halten. Diese Informationen sollten daher in die Informationen zur Lebensmittelkette für den Schlachthof enthalten sein, damit die Mitgliedstaaten das entsprechende Verfahren für die Trichinenuntersuchung anwenden können.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 schreibt vor, unter welchen Bedingungen Fleisch von Tieren, die außerhalb eines Schlachthofs notgeschlachtet wurden, zum menschlichen Verzehr geeignet ist. Da Fleisch von notgeschlachteten Tieren, das bei der Untersuchung nicht beanstandet wurde, kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, sollten die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung und die Beschränkung auf den nationalen Markt für dieses Fleisch aus der genannten Verordnung gestrichen werden; die vorgeschriebene spezielle Genusstauglichkeitskennzeichnung sollte zudem aus der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestrichen werden.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere enthält Anhang I der genannten Verordnung Bestimmungen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, auch die Besichtigung, und für die besonderen Gefahren bei Frischfleisch.
- (5)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 können amtliche Fachassistenten mit gewissen Einschränkungen den amtlichen Tierarzt bei den amtlichen Kontrollen unterstützen. Bei der Schlachttieruntersuchung und den Kontrollen zum Wohlbefinden der Tiere sollten amtliche Fachassistenten dem amtlichen Tierarzt bei der Vorauswahl von Tieren mit Anomalien helfen dürfen.
- (6)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den gesundheitlichen Gefahren bei der Fleischuntersuchung (Schweine)(4) angenommen, wonach das derzeit bei den Fleischuntersuchungen vorgeschriebene Durchtasten und Anschneiden das Risiko einer Kreuzkontamination birgt. Um diese Kreuzkontamination zu verhindern, sollte im Normalfall ein Durchtasten und Anschneiden nicht mehr erforderlich sein, sondern nur noch bei Anomalien. In ihrem Gutachten stellte die EFSA fest, dass die Endokarditis-Erreger bei Schweinen für Menschen unbedenklich sind. Da das routinemäßige Anschneiden des Herzens für die Sicherheit nicht erforderlich ist, sollte diese Praxis entfallen.
- (7)
- In demselben Gutachten nennt die EFSA Salmonellen als großes Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch und empfiehlt, die Kontamination von Schweineschlachtkörpern mit Salmonellen zu vermeiden.
- (8)
- In Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind Bestimmungen über die Aufgaben des amtlichen Tierarztes bei spezifischen Gefahren festgelegt. Salmonellen sollten für den amtlichen Tierarzt eine besondere Aufgabe sein, vor allem, wenn gegen bestimmte Unionsvorschriften verstoßen wird. Insbesondere sollte bei der Untersuchung von Schweinefleisch die Beobachtung des in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel(5) festgelegten Prozesshygienekriteriums für Salmonellen auf Schlachtkörpern und die Durchsetzung von Maßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer bei Verstößen gegen entsprechende Unionsvorschriften einbezogen werden. Die Beobachtung ist auch ein kostenwirksames Instrument im Hinblick auf die Informationen über die vorgeschriebene Überwachung von Salmonellen in der Produktionskette von Schweinefleisch gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates(6).
- (9)
- In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004(7) sind besondere Bestimmungen für die fakultative Besichtigung von Schweinefleisch festgelegt. Durch die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen über die Standard-Fleischuntersuchung in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden die Bestimmungen über die fakultative Besichtigung von Schweinefleisch in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für Schweine unerheblich, weshalb sie geändert werden sollten.
- (10)
- Die in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen beinhalten eine Anpassung der derzeitigen Praktiken von Lebensmittelunternehmern und zuständigen Behörden. Es ist daher angezeigt, bis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen.
- (11)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 2074/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
- (2)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
- (3)
Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts.
- (4)
EFSA-Journal 2011; 9(10):2351.
- (5)
ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
- (6)
ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.
- (7)
ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.
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