Artikel 14 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Treffen zur Überprüfung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, treffen zwischen 2014 und 2023 die Mitgliedstaaten einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 13 Absatz 7) berücksichtigt werden.
(2) Bei dem Treffen zur Überprüfung führt die Kommission den Vorsitz. Die Interessenträger werden zur Teilnahme an Treffen zur Überprüfung von OP I eingeladen, außer an den Teilen eines solchen Treffens, bei denen ihre Teilnahme Interessenkonflikte oder eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht hinsichtlich Prüfungen nach sich zöge.
(3) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach dem Treffen zur Überprüfung in geeigneter Form Rechnung getragen wird, und weist im Durchführungsbericht des folgenden Geschäftsjahres oder gegebenenfalls der folgenden Geschäftsjahre darauf hin.
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