Artikel 16 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Ex-ante-Evaluierung

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung jedes operationellen Programms durch.

(2) Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programms zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt.

(3) In der Ex-ante-Evaluierung von OP I werden folgende Aspekte bewertet:

a)
welcher Beitrag zum Unionsziel – die Zahl der von Armut betroffenenoder armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken – im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Entbehrung und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Entbehrung geleistet wurde;
b)
ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist;
c)
ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms übereinstimmt;
d)
wie die erwarteten Outputs zu den Ergebnissen und somit zu den Zielen des Fonds beitragen;
e)
die Einbindung der Interessenträger;
f)
ob sich die Verfahren für die Begleitung des operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen.

(4) In der Ex-ante-Evaluierung von OP II werden folgende Aspekte bewertet:

a)
der Beitrag zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Armutslinderung im Einklang mit der Strategie Europa 2020 unter Berücksichtigung des einzelstaatlichen Bedarfs;
b)
ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten und insbesondere zum ESF gewährleistet ist;
c)
die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen;
d)
die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen spezifischen Programmindikatoren;
e)
wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt;
f)
ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem Fonds;
g)
die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;
h)
die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;
i)
die Eignung der Verfahren für die Begleitung der Programme und für die Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten;
j)
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung jeder Form von Diskriminierung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.