Artikel 32 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1) Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des operationellen Programms gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich.

(2) Im Rahmen der Verwaltung des operationellen Programms, ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,

a)
gegebenenfalls die Arbeit des Begleitausschusses nach Artikel 11 zu unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere die Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzdaten und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen,
b)
jährliche und abschließende Durchführungsberichte gemäß Artikel 13 zu erstellen und nach Konsultation der Interessenträger unter Vermeidung von Interessenkonflikten für OP I oder nach Billigung des in Artikel 11 genannten Begleitausschusses für OP II der Kommission zu übermitteln,
c)
den zwischengeschalteten Stellen und den Empfängereinrichtungen für die Ausführung ihrer Aufgaben bzw. die Durchführung der Vorhaben relevante Informationen zur Verfügung zu stellen,
d)
ein System einzurichten, in dem die für Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung jedes Vorhabens benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern an aus operationellen Programmen II kofinanzierten Vorhaben, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können,
e)
dafür zu sorgen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG erhoben, in das System nach Buchstabe d eingegeben und gespeichert sowie – wenn verfügbar –nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden.

(3) Bei der Auswahl der Vorhaben ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,

a)
geeignete nichtdiskriminierende und transparente Auswahlverfahren und/oder -kriterien zu erstellen und gegebenenfalls nach Billigung anzuwenden,
b)
sicherzustellen, dass das ausgewählte Vorhaben

i)
in den Geltungsbereich des Fonds und des operationellen Programms fällt,
ii)
den im operationellen Programm und den Artikeln 22, 23 und 26 festgelegten Kriterien entspricht,
iii)
gegebenenfalls die in Artikel 5 Absätze 11, 12, 13 und 14 niedergelegten Grundsätze berücksichtigt,

c)
dafür zu sorgen, dass der Empfängereinrichtung Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung hervorgehen,
d)
sich vor Genehmigung eines Vorhabens zu vergewissern, dass die Empfängereinrichtung administrativ, finanziell und operationell in der Lage ist, die unter Buchstabe c genannten Bedingungen zu erfüllen,
e)
sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrags auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, zu vergewissern, dass sämtliche für das Vorhaben relevanten anwendbaren Rechtsvorschriften eingehalten wurden,
f)
die Art der materiellen Unterstützung für OP I und die Art der Maßnahme für OP II festzulegen, der die Ausgaben für ein Vorhaben zugeordnet werden sollen.

(4) Bei der Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,

a)
zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und

i)
ob — im Falle von Kosten, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind — der Betrag der von den Empfängereinrichtungen im Zusammenhang mit diesen Kosten geltend gemachten Ausgaben gezahlt wurde;
ii)
ob — im Falle von gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erstattenden Kosten — die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an die Empfängereinrichtung erfüllt sind,

b)
dafür zu sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Empfängereinrichtungen, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen förderungsfähigen Kosten erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden,
c)
unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen,
d)
Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass alle für einen angemessenen Prüfpfad erforderlichen Unterlagen zu Ausgaben und Prüfungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 28 Buchstabe g aufbewahrt werden,
e)
die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen.

(5) Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:

a)
Verwaltungsprüfungen aller von den Empfängereinrichtungen eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;
b)
Vor-Ort-Überprüfungen von Vorhaben.

Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe der öffentlichen Förderung für ein Vorhaben und zum Risiko, das die Prüfbehörde im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen für das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem ermittelt hat.

(6) Vor-Ort-Überprüfungen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden.

(7) Ist die Verwaltungsbehörde gleichzeitig Empfängereinrichtung im Sinne des operationellen Programms, müssen die Modalitäten für die Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a eine geeignete Aufgabentrennung vorsehen.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Festlegung der Regelungen zu erlassen, in denen die Angaben über die Daten aufgeführt sind, die im Rahmen des nach Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels einzurichtenden Begleitungssystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für das nach Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels einzurichtende System. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 3 erlassen.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Festlegung der ausführlichen Mindestanforderungen für den Prüfpfad (Absatz 4 Buchstabe d dieses Artikels) hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf der Ebene der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen zu erlassen.

(10) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für die in Absatz 4 Buchstabe e genannte Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.

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