Artikel 9 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Änderungen operationeller Programme

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Änderung eines operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen.

(2) Die Kommission bewertet die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann Anmerkungen machen, und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle dafür notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung.

(3) Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programms spätestens vier Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission angemessen berücksichtigt wurden.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, die unter die Unterabschnitte 3.5 und 3.6 und unter Abschnitt 4 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm fallen, oder von Aspekten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis e und g, wenn sie aufgrund der Krisenreaktion auf den Ausbruch von COVID-19 geändert werden.

Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden Beschluss, der Aspekte gemäß Unterabsatz 1 ändert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Beschlusses mit. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten auch für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, mit dem die Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation bewältigt werden sollen.

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