Artikel 12 VO (EU) 2014/224
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.