Artikel 10 VO (EU) 2014/230
Menschenrechte
(1) Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität erlassenen Maßnahmen sowie die unter Artikel 3a fallenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden.
(2) Im Einklang mit dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie arbeitet die Kommission operative Leitlinien aus, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte bei der Ausgestaltung und Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen berücksichtigt werden, insbesondere was die Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Achtung des ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens — einschließlich der Unschuldsvermutung, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Rechte der Verteidigung — anbelangt. Auch bei Maßnahmen zur Computer- und Netzsicherheit und zur Bekämpfung der Cyberkriminalität müssen Menschenrechtsaspekte eindeutig berücksichtigt werden.
(3) Die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, um die Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission nimmt diesbezügliche Informationen in ihre regelmäßigen Berichte auf.
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