Artikel 3 VO (EU) 2014/24

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„GFCM” ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer ( „GFCM” für „General Fisheries Commission for the Mediterranean” );
b)
„Schwarzes Meer” ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowie der Entschließung GFCM/33/2009/2;
c)
„EU-Schiff” ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
d)
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)” ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;
e)
„Quote” ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

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