Artikel 6 VO (EU) 2014/24

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)
die Fänge von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)
die Fänge Teil einer Unionsquote sind, die nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

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