ANHANG III VO (EU) 2014/245

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1)
Abschnitt A. „Gültigerklärung von Lizenzen” wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.
Eine Pilotenlizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für gültig erklärt werden.

Der Pilot muss einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats stellen, in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist. Falls er keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, muss er sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in dem der Betreiber, für den er fliegt oder fliegen möchte, seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in dem das Luftfahrzeug, mit dem er fliegt oder fliegen möchte, eingetragen ist.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
nachweisen, dass er sich Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL angeeignet hat;
c)
nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;

ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
im Fall von Flugzeugen die in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:

Lizenz Gesamte Flugstundenerfahrung Rechte
(1) (2) (3)
ATPL(A) > 1500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren Piloten Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit mehreren Piloten als PIC a)
ATPL(A) oder CPL(A)/IR(*) > 1500 als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten gemäß betrieblichen Anforderungen Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit mehreren Piloten als Kopilot b)
CPL(A)/IR > 1000 als PIC im gewerblichen Luftverkehr seit Erwerb einer IR Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als PIC c)
CPL(A)/IR > 1000 als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen mit einem Piloten gemäß betrieblichen Anforderungen Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als Kopilot gemäß den betrieblichen Anforderungen d)
ATPL(A), CPL (A)/IR, CPL(A) > 700 in Flugzeugen außer TMGs, einschließlich 200 Stunden in der Rolle, für die eine Anerkennung beantragt wird, und 50 Stunden in dieser Rolle in den letzten 12 Monaten Ausübung von Rechten in Flugzeugen in anderem Betrieb als im gewerblichen Luftverkehr e)
CPL(A) > 1500 als PIC im gewerblichen Luftverkehr einschließlich 500 Stunden im Betrieb von Wasserflugzeugen Gewerblicher Luftverkehr in Flugzeugen mit einem Piloten als PIC f)

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
nachweisen, dass er Sprachkompetenz gemäß FCL.055 erworben hat;

ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
eine Mindesterfahrung von 100 Stunden Instrumentenflugzeit als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie besitzen.

d)
Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
ist direkt oder indirekt bei einem Luftfahrzeughersteller beschäftigt.

2)
In Abschnitt B. „Umwandlung von Lizenzen” erhält Absatz 1 folgende Fassung:

1.
Eine PPL/BPL/SPL-, eine CPL- oder eine ATPL-Lizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in eine PPL/BPL/SPL gemäß Teil-FCL mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für Klassen bzw. Muster mit einem Piloten umgewandelt werden.

Fußnote(n):

(*)

Inhaber einer CPL(A)/IR für Flugzeuge mit mehreren Piloten müssen vor einer Anerkennung Kenntnisse auf ICAO-ATPL(A)-Niveau nachgewiesen haben.

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