Präambel VO (EU) 2014/249

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Union ist infolge des Erlasses des Beschlusses 86/238/EWG des Rates(2) seit 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT-Konvention” ).
(2)
Die ICCAT-Konvention bietet einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Gewässern. Durch die ICCAT-Konvention wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT” ) eingesetzt, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen annimmt. Diese Maßnahmen sind für die Vertragsparteien verbindlich.
(3)
1998 verabschiedete die ICCAT die Entschließung 98-18 über den nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention. In jener Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern festgelegt, deren Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten auf eine Weise gefischt haben, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlief. Ferner sind darin die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, darunter gegebenenfalls erforderliche nicht diskriminierende handelsbeschränkende Maßnahmen, um zu verhindern, dass Fangschiffe jener Länder weiterhin solche Praktiken verfolgen.
(4)
Nach der Annahme der Entschließung 98-18 stellte die ICCAT fest, dass Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone zu den Ländern gehören, deren Fangschiffe atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft. Die ICCAT untermauerte ihre Feststellungen mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen.
(5)
Die ICCAT empfahl daher den Vertragsparteien, im Einklang mit den Bestimmungen ihrer Entschließung 98-18 geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun und jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus jenen Ländern zu verbieten.
(6)
Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone in die Union wurde im Jahr 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates(3) verboten.
(7)
Auf ihrer 14. Sondertagung im Jahr 2004 würdigte die ICCAT die Bemühungen Äquatorialguineas, Kambodschas und Sierra Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen, und nahm Empfehlungen zur Aufhebung der handelsbeschränkenden Maßnahmen gegenüber jenen drei Ländern hinsichtlich atlantischem Großaugenthun und Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun an.
(8)
Infolgedessen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 919/2005 des Rates(4) die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 dahingehend geändert, dass das Verbot für Einfuhren von atlantischem Großaugenthun und Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus Äquatorialguinea, Kambodscha und Sierra Leone in die Union aufgehoben wurde. Infolge dieser Änderung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 somit nur noch derartige Einfuhren aus Bolivien und Georgien verboten.
(9)
Auf ihrer 22. ordentlichen Jahrestagung im Jahr 2011 würdigte die ICCAT die von Bolivien und Georgien getroffenen Maßnahmen und verabschiedete die Empfehlung 11-19 zur Aufhebung des gegenüber diesen beiden Ländern nach wie vor geltenden Einfuhrverbots für atlantischen Großaugenthun und Erzeugnisse aus atlantischem Großaugenthun.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(2)

Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates vom 26. April 2004 über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 21).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 919/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 hinsichtlich des Verbots der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 826/2004 über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns aus Äquatorialguinea und Sierra Leone und der Verordnung (EG) Nr. 828/2004 über das Verbot der Einfuhr von Schwertfisch aus Sierra Leone (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 1).

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