Artikel 16 VO (EU) 2014/251
Entscheidung über den Schutz
Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 15 vorliegenden Informationen wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, entweder die geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, schützen oder den Antrag ablehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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