Artikel 32 VO (EU) 2014/251
Informationsaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zu aromatisierten Weinerzeugnissen erforderlich sind. Diese Angaben können gegebenenfalls den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen veröffentlicht werden.
(2) Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
- b)
- die Mitteilungsmethoden;
- c)
- die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
- d)
- die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Informationen.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
- a)
- Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;
- b)
- die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
- c)
- die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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