Artikel 8 VO (EU) 2014/251
Bei der Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Sprachen
(1) Die in Anhang II in Kursivschrift aufgeführten Verkehrsbezeichnungen werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der aromatisierten Weinerzeugnisse übersetzt.
Erfolgen die zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in mindestens einer der Amtssprachen der Union geschehen.
(2) Der Name einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten geografischen Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.
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