Artikel 1 VO (EU) 2014/258

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Hiermit wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 ein Unionsprogramm (im Folgenden „Programm” ) aufgelegt, das die Tätigkeit von Einrichtungen unterstützen soll, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union bei Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen.

(2) Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu unterstützen, deckt das Programm die folgenden Tätigkeiten ab, die von der IFRS-Stiftung, EFRAG oder PIOB ausgeführt werden: Ausarbeitung und Beiträge zur Ausarbeitung von Standards, Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards oder Kontrolle des Standardsetzungsprozesses.

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