Artikel 9 VO (EU) 2014/258

Bewertung

(1) Bis zum 31. März 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bericht zu den notwendigen Reformen der Organisationsstrukturen in den Bereichen Rechnungslegung und Finanzinformationen im Bezug auf EFRAG vor, wobei sie unter anderem die sich aus den Empfehlungen des Sonderberaters ergebenden Entwicklungen sowie die Schritte berücksichtigt, die EFRAG bereits zur Umsetzung dieser Reformen unternommen hat.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu den Ergebnissen der Bewertung vor, die die Kommission für die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorgenommen hat einschließlich, sofern angebracht, von Vorschlägen zur Änderung der Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung ihrer Wirkung sowie zu den Organisationsstrukturen aller betreffenden Einrichtungen.

(3) Beginnend ab dem Jahr 2015 erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht zur Tätigkeit der IFRS-Stiftung im Hinblick auf die Ausarbeitung von IFRS, des PIOB und von EFRAG.

(4) Im Hinblick auf die IFRS-Stiftung erstreckt sich der Bericht nach Absatz 3 auf ihre Tätigkeit und insbesondere die allgemeinen Grundsätze, auf deren Grundlage die neuen Normen entwickelt wurden. Der Bericht geht außerdem darauf ein, ob bei den IFRS die verschiedenen Geschäftsmodelle ausreichend berücksichtigt werden, die tatsächlichen Folgen von wirtschaftlichen Transaktionen widergespiegelt werden, diese Standards nicht übermäßig komplex sind und künstliche kurzfristige und schwankungsbedingte Verzerrungen verhindert werden.

Nach der Vorlage des überarbeiteten Rahmenkonzepts wird in dem Bericht auf alle Änderungen eingegangen, die darin aufgenommen wurden, wobei ein Schwerpunkt auf den Aspekten Vorsicht und Verlässlichkeit liegt.

(4a) Im Hinblick auf die IFRS-Stiftung und das IASB wird in dem Bericht nach Absatz 3 auch deren Organisationsstruktur bewertet, insbesondere was die Transparenz, die Verhütung von Interessenkonflikten, und die Vielfalt bei den Sachverständigen und die Schritte betrifft, welche unternommen wurden, um für eine breite Interessenvertretung und für eine öffentliche Rechenschaftslegung zu sorgen.

Darüber hinaus werden in dem Bericht die Maßnahmen identifiziert und bewertet, die von der IFRS-Stiftung ergriffen wurden, um Rechnungslegungsstandards von hoher Qualität und hohe Standards der Transparenz, Rechenschaftslegung und Integrität sicherzustellen, unter anderem im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, einen offenen Dialog mit europäischen Organen und unterschiedlichen Interessenträgern, Regeln über die Transparenz von Treffen mit Interessenträgern sowie die Einführung von Transparenzregistern.

(5) Mit Blick auf das PIOB und seine Nachfolgerorganisation deckt der Bericht nach Absatz 3 die Entwicklungen ab, die sich bei der Diversifizierung von Finanzierungsmitteln ergeben, und er enthält eine Einschätzung, in welcher Weise die Arbeit des PIOB zur Verbesserung der Prüfungsqualität einschließlich der Integrität des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer beiträgt. Beläuft sich die Finanzierung durch die IFAC in einem bestimmten Jahr auf mehr als zwei Drittel der jährlichen Mittel des PIOB insgesamt, schlägt die Kommission vor, ihren Jahresbeitrag für dieses Jahr auf 300000 EUR zu beschränken.

(6) Mit Blick auf EFRAG ist in dem Bericht nach Absatz 3 anzugeben,

a)
ob EFRAG bei ihrer fachlichen Arbeit an internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 ausreichend berücksichtigt, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob neue oder geänderte internationale Rechnungslegungsstandards dem Erfordernis gerecht werden, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden muss, und dem europäischen öffentlichen Interesse dienlich sind;
b)
ob EFRAG bei ihrer fachlichen Arbeit an internationalen Rechnungslegungsstandards angemessen bewertet, ob vom IASB entworfene, neue oder geänderte internationale Rechnungslegungsstandards evidenzbasiert sind und unter Berücksichtigung der Vielfalt an Rechnungslegungs- und Wirtschaftsmodellen und Auffassungen in der Union den Bedürfnissen der Union gerecht werden; und
c)
welche Fortschritte EFRAG bei der Umsetzung der Reformen ihrer Organisationsstrukturen erzielt, wobei die Entwicklungen, die auf die im Bericht des Sonderberaters enthaltenen Empfehlungen folgen, zu berücksichtigen sind.

Gegebenenfalls legt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Fortsetzung der Finanzierung von EFRAG nach dem 31. Dezember 2016 vor.

(6a) Mit Blick auf EFRAG ist in dem Bericht nach Absatz 3 ab dem Jahr 2018 folgendes zu bewerten:

a)
ob das erweiterte Kriterium des öffentlichen Interesses, wie es im Bericht des Sonderberaters empfohlen ist, während des im Vorjahr durchgeführten Übernahmeverfahrens beachtet wurde;
b)
ob das Europäische Parlament und der Rat frühzeitig in die Ausarbeitung von Rechnungslegungsstandards im Allgemeinen und insbesondere in das Übernahmeverfahren eingebunden waren;
c)
ob die Finanzierungsstruktur von EFRAG ausreichend diversifiziert und ausgewogen ist, um ihren im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag unabhängig und effizient wahrnehmen zu können, und
d)
die Organisationsstruktur von EFRAG, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz, und die Schritte, die unternommen wurden, um für eine breite Interessenvertretung und eine öffentliche Rechenschaftslegung zu sorgen.

Darüber hinaus werden darin die Maßnahmen identifiziert und bewertet, die innerhalb von EFRAG ergriffen wurden, um hohe Standards der demokratischen Rechenschaftslegung, Transparenz und Integrität zu gewährleisten, unter anderem im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, einen offenen Dialog mit europäischen Organen und verschiedenen Interessenträgern, die Einführung verbindlicher Transparenzregister und Regeln über die Transparenz von Treffen mit Interessenträgern sowie im Hinblick auf interne Regeln, insbesondere zur Verhütung von Interessenkonflikten.

(7) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht nach Absatz 3 spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres.

(8) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwölf Monate vor Ablauf des Programms einen Bericht über die Erreichung der Programmziele vor. In diesem Bericht werden zumindest die allgemeine Zweckmäßigkeit und Kohärenz des Programms, die Wirksamkeit seiner Durchführung sowie die Wirksamkeit des Arbeitsprogramms des Begünstigten bei der Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele sowohl für das Programm insgesamt als auch für seine einzelnen Maßnahmen bewertet.

(9) Die Kommission übermittelt die in diesem Artikel genannten Berichte dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Kenntnisnahme.

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